Gebrauchtwagen · Listenpreis · 1-%-Regelung
Gebrauchtwagen als Firmenwagen: Warum der alte Neupreis zählt – die Listenpreis-Falle
Ein drei Jahre alter Passat für 22.000 € – und versteuert wird, als hätte er 41.000 € gekostet? Genau so ist es. Bei der 1-%-Regelung zählt immer der Bruttolistenpreis zum Tag der Erstzulassung. Warum das so ist, was es kostet und welche Auswege es gibt.
Die Regel: Erstzulassungs-Listenpreis, nicht Kaufpreis
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG stellt ausdrücklich auf den inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ab – zuzüglich der Kosten für werkseitige Sonderausstattung, inklusive Umsatzsteuer. Ob das Fahrzeug neu, gebraucht, geleast oder gebraucht geleast ist, spielt keine Rolle. Der Bundesfinanzhof hat diese Bewertung mehrfach bestätigt: Die 1-%-Regelung ist eine stark typisierende Pauschale, und Bezugsgröße ist bewusst der Neuwert.
Konsequenz: Wertverlust senkt den geldwerten Vorteil nicht. Ein Gebrauchter mit hohem Neupreis ist steuerlich genauso „teuer" wie am ersten Tag.
Beispielrechnung: Was die Falle kostet
Firmenwagen VW Passat, Erstzulassung 2021, damaliger Bruttolistenpreis 41.400 €. Ihr Arbeitgeber kauft ihn 2026 gebraucht für 22.000 €. Arbeitsweg: 20 km.
Privatnutzung: 41.400 € × 1 % = 414,00 €/Monat
Arbeitsweg: 41.400 € × 0,03 % × 20 km = 248,40 €/Monat
Geldwerter Vorteil: 662,40 €/Monat – obwohl das Auto nur 22.000 € gekostet hat
Würde stattdessen der Kaufpreis gelten, wären es nur 352,00 €/Monat. Die Differenz von rund 310 € monatlich zusätzlichem Steuer-Brutto kostet – je nach Steuersatz – etwa 120 bis 150 € Netto. Monat für Monat.
Drei legale Auswege
- Fahrtenbuch-Methode: Bei Gebrauchtwagen oft der Gamechanger, denn versteuert werden die tatsächlichen Kosten – und die sind bei einem abgeschriebenen Gebrauchten niedrig. Geringe Privatnutzung + günstiger Gebrauchter = klassischer Fahrtenbuch-Fall. Vorlage und Details: Fahrtenbuch-Vorlage.
- Einzelbewertung für den Arbeitsweg: Senkt zumindest den 0,03-%-Anteil, wenn Sie seltener als 15-mal im Monat pendeln Einzelbewertung-Rechner.
- Fahrzeugwahl mit Blick auf den Listenpreis: Wenn schon gebraucht, dann ein Modell, dessen damaliger Neupreis moderat war – nicht das ehemalige Topmodell mit Vollausstattung. Den historischen Listenpreis ermitteln Sie hier: Bruttolistenpreis ermitteln.
Häufige Irrtümer
- „Ich habe eine Rechnung über 22.000 €, die lege ich vor." Hilft nicht – der Kaufpreis ist für die 1-%-Regelung irrelevant.
- „Bei Import-Gebrauchten gibt es keinen deutschen Listenpreis." Dann wird der inländische Listenpreis eines vergleichbaren Fahrzeugs geschätzt – die Regel gilt trotzdem.
- „Reimport = niedrigerer Listenpreis." Nein, maßgeblich ist der inländische Listenpreis, nicht der günstigere Reimport-Kaufpreis.
- „Oldtimer sind eine Ausnahme." Im Gegenteil: Auch beim Youngtimer/Oldtimer als Firmenwagen gilt der historische Neupreis – der bei alten Fahrzeugen allerdings oft angenehm niedrig war.
Häufige Fragen
Gebrauchtwagen als Firmenwagen: die häufigsten Fragen
Welcher Preis gilt bei einem gebrauchten Firmenwagen für die 1-%-Regelung?
Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung inklusive werkseitiger Sonderausstattung – nicht der Kaufpreis und nicht der aktuelle Zeitwert.
Warum zählt nicht der Kaufpreis?
Weil § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG die private Nutzung pauschal typisiert und dafür bewusst den Neuwert als Bezugsgröße festlegt. Der Bundesfinanzhof hat das mehrfach bestätigt.
Lohnt sich ein Gebrauchtwagen als Firmenwagen überhaupt?
Für den Arbeitgeber ja (niedrigere Kosten), für den Arbeitnehmer steuerlich oft nicht – außer mit Fahrtenbuch: Dann werden die tatsächlichen, niedrigen Kosten des Gebrauchten versteuert.
Wie finde ich den damaligen Listenpreis heraus?
Über die Hersteller-Preisliste zum Erstzulassungsdatum, eine Händlerauskunft per Fahrgestellnummer oder die kostenpflichtige DAT-Abfrage.
Gilt die Regel auch beim Leasing eines Gebrauchtwagens?
Ja. Auch beim (Gebrauchtwagen-)Leasing wird der ursprüngliche Bruttolistenpreis angesetzt, nicht die Leasingrate oder der Restwert.
Gilt für gebrauchte E-Autos auch die 0,25-%-Regelung?
Ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – bewertet wird dann ein Viertel des ursprünglichen Bruttolistenpreises. Maßgeblich für die Preisgrenze ist der Zeitpunkt der Anschaffung durch den Arbeitgeber.
Rechtsstand 2026 · § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG · zuletzt geprüft: 07/2026